
Entsorgungsfachbetrieb
Die Entsorgungsfachbetrieb-Verordnung ist nach den §§ 56 und 57 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) geregelt und bildet den rechtlichen Rahmen zur Zertifizierung eines Entsorgungsfachbetriebes. Durch dieses Gesetz wird der Begriff Entsorgungsfachbetrieb definiert und ist dadurch rechtlich geschützt. Die Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (EfbV) legt das Anforderungsprofil, wie z.B. Anforderungen an die Organisation, Ausstattung und Tätigkeit des Unternehmens, Zuverlässigkeit und Kompetenz des Personals sowie Anerkennungskriterien fest. Desweiteren regelt sie die Überwachung und Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben auf der Grundlage eines mit einer technischen Überwachungsorganisation geschlossenen Überwachungsvertrages.
Näheres zum Entsorgungsfachbetrieb
Die Entsorgungsfachbetrieb-Verordnung ist nach den §§ 56 und 57 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) geregelt und bildet den rechtlichen Rahmen zur Zertifizierung eines Entsorgungsfachbetriebes. Durch dieses Gesetz wird der Begriff Entsorgungsfachbetrieb definiert und ist dadurch rechtlich geschützt. Die Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (EfbV) legt das Anforderungsprofil, wie z.B. Anforderungen an die Organisation, Ausstattung und Tätigkeit des Unternehmens, Zuverlässigkeit und Kompetenz des Personals sowie Anerkennungskriterien fest. Desweiteren regelt sie die Überwachung und Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben auf der Grundlage eines mit einer technischen Überwachungsorganisation geschlossenen Überwachungsvertrages.
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Für die Zertifizierung als Efb ist es notwendig, dass der Betrieb die zu zertifizierende Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland durchführt, denn nur dann unterliegt er dem deutschen Recht. Dies ist der Fall, wenn die gesamte oder zumindest ein Teil der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit im Inland erfolgt (z.B. wenn das Gebiet eines Sammlers zumindest auch in Deutschland liegt oder wenn ein Beförderer Abfälle im Wege des Transits durch Deutschland transportiert). Betriebe, die nur im Ausland tätig sind und keine abfallwirtschaftliche Tätigkeit im Inland durchführen, können daher nicht Entsorgungsfachbetriebe nach deutschem Recht werden.
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Also, um Entsorgungsfachbetrieb im Sinne der EfbV zu werden, muss ein Betrieb selbst abfallwirtschaftliche Tätigkeiten erbringen und gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen oder öffentlicher Einrichtungen Abfälle sammeln, befördern, lagern, behandeln, verwerten, beseitigen, makeln oder mit Abfällen handeln.
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Die Verrichtung der Tätigkeiten Verwerten, Beseitigen, Behandeln und Lagern setzt also immer einen Standort bzw. Einsatzort im Inland voraus. Dies gilt auch für mobile Abfallbehandlungsanlagen (z.B. zur Bauschuttaufbereitung), die an wechselnden Orten im Inland betrieben werden. Bei der abschließenden Verwertung von Abfällen kann der Einsatzort auch eine temporäre Baustelle (z.B. Straßenbau, Verfüllung) oder sonstige Fläche sein (z.B. Aufbringen von Klärschlamm auf landbauliche Flächen). Die Tätigkeiten des Sammelns und Beförderns hingegen können von ausländischen Unternehmen im Inland durchgeführt werden, ohne dass ein Standort im Inland erforderlich ist. Auch diese Tätigkeiten sind zertifizierungsfähig. Das Zertifikat ist in diesen Fällen auf den Hauptsitz des Unternehmens auszustellen, aber es ist deutlich zu machen, dass sich die Zertifizierung nur auf die Tätigkeiten im Geltungsbereich der EfbV bezieht. In diesen Ausnahmefällen kann eine Vor-Ort-Prüfung am Hauptsitz/Standort im Ausland durchgeführt werden, wenn nur dort eine Überprüfung der Betriebsorganisation, der Fach- und Sachkunde des Personals, der Dokumentation, der technischen Ausstattung etc. sinnvoll bzw. möglich ist. Händler und Makler mit Sitz im Ausland können nur dann zertifiziert werden, wenn sie ihre Tätigkeiten zumindest zum Teil im Inland durchführen. Die Tätigkeiten von ausländischen Maklern, die ausschließlich aus dem Ausland heraus in Deutschland entsprechende Rechtsgeschäfte vermitteln, haben zwar einen rechtlichen und tatsächlichen Bezug zum Gebiet der BRD, finden aber de facto im Ausland statt. Deshalb kann z.B. ein Makler, der seinen Sitz im Ausland hat und von dort aus nur per Telefon, E-Mail oder Telefax den Abschluss von Verträgen vermittelt, also alle Maklerhandlungen im Ausland vornimmt, nicht als Efb zertifiziert werden.
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Mit der Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb sind aber auch diverse Privilegien sowie auch betriebsinterne Vorteile verbunden:
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Ausnahme von der Erlaubnispflicht zum Sammeln, Befördern, Makeln und Handeln gefährlicher Abfälle (§ 54 (3) KrWG)
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Erleichterungen/ Freistellung im Nachweisverfahren (§ 7 (1) Nr. 1 und § 9 (3) Nachweisverordnung)
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Erleichterung bei der Dokumentation und Verringerung der Prüfhäufigkeit bei der Gewerbeabfallentsorgung (§ 9 (1-6) Gewerbeabfallverordnung)
Hinweis zum § 22 KrWG:
Das Gütesiegel „Entsorgungsfachbetrieb“ allein berechtigt nicht zur Feststellung, dass die Sorgfaltspflichten für den Abfallerzeuger beachtet sind (§ 22 KrWG). Das Leistungsspektrum eines Entsorgungsfachbetriebes kann auch auf Teilleistungen des Entsorgungsprozesses, bestimmte Abfallarten, Herkunftsbereiche von Abfällen oder Standorte beschränkt sein. Da der Abfallerzeuger oder -besitzer für die regelkonforme Entsorgung seines Abfalls in der Verantwortung steht, muss er überprüfen, ob die übertragenen Entsorgungsaufgaben auch tatsächlich Bestandteil des EfbV-Zertifikats sind. Er muss es selbst einschätzen, ob das zertifizierte Entsorgungsunternehmen zur vorgeschriebenen Verwertung der übergebenen Abfälle imstande und rechtlich befugt ist.
Die SMU GmbH führt auch Vorprüfungen gemäß §11 Abs. 5 der Entsorgungsfachbetriebverordnung durch.
Seit dem 01.06.2017, mit der gültigen Entsorgungsfachbetriebverordnung (EfbV), gibt es die Möglichkeit eine Vorprüfung für die Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb. Bei Bedarf kann nach §11 Abs. 5 der EfbV eine Vorprüfung vor dem eigentlichen Zertifizierungstermin durchgeführt werden. Im Rahmen der Vorprüfung werden alle Anforderungen zur Prüfung zum Entsorgungsfachbetrieb besprochen. In der Vorprüfung wird gezielt auf die einzelnen Bedingungen des jeweiligen Unternehmens eingegangen.
